U18 - Regelung


Wer kann "Erziehungsbeauftragte Person" sein?

 

Die Erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der  personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:

  • Erzieherinnen, Erzieher im Internat/Heim
  • Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendhilfe
  • Lehrerinnen, Lehrer
  • Ausbilderinnen, Ausbilder
  • Großeltern, Verwandte
  • Freunde der Eltern und
  • Volljährige Geschwister

 

Nach der Rechtsauffassung der zuständigen Ministerin in Bayern kann die Freundin/der Freund eines jungen Menschen nicht die Funktion einer „Erziehungsbeauftragten Person“  übernehmen.

 

EMPFEHLUNGEN FÜR ELTERN

 

Sie müssen die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!

Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.

Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus, nach  Möglichkeit auch in schriftlicher Form – z.B. auf Kopie eines Ausweisdokuments!

Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung!

Treffen sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeiten/Rückweg)!

Prüfen Sie, ob der rechtmäßige Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht Möglich.

Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!

 

 

Mit dem klicken des folgenden Links erkläre ich, das ich alle Punkte dieses Textes gelesen und verstanden habe und damit einverstanden bin:

 


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„Das Betreten des Lokals mit Jugendschutzformular ist  für den Jugendlichen UND die Aufsichtsperson die ganze Nacht möglich!"

 

RECHTLICHE HINWEISE

 

 

  1. Erziehungsberechtigte Person im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr.3 JuSchG) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Aufsichtspflichtige Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der erziehungsberechtigten Person, auf die noch nicht volljährige Person dieser Vereinbarung, die Aufsichtspflicht übernimmt.
  2. Soweit es nach dem JuSchG auf die Begleitung durch einen Personensorgeberechtigten ankommt, haben die in II.) genannten Personen Ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. In Zweifelsfällen hat der Vereinbarungspartner die Berechtigung alle Angaben (personenbezogene Daten) dieser Vereinbarung zu überprüfen.
  3. Der Einlass ohne volljährige Aufsichtsperson ist nur bis 24 Uhr zulässig! Selbst mit Vereinbarung und Aufsichtsperson besteht keine Einlassgarantie!
  4. Alkoholisierten Personen wird generell der Eintritt nicht gewährt. Wir achten besonders darauf, Personen die gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen oder zu unkontrolliertem Alkoholkonsum neigen des Hauses zu verweisen.
  5. Der beaufsichtigende Volljährige ist während des Aufenthaltes verpflichtet seine Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Person zu wahren bis zum Verlassen des Objektes durch die/en Minderjährige/n. Dies beinhaltet besonders auch den Alkoholkonsum des beaufsichtigenden Volljährigen.
  6. Sollte der beaufsichtigende Volljährige alkoholisiert angetroffen werden, kann ihm die Erlaubnis der Beaufsichtigung durch den Betreiber des Objekts entzogen werden. Dies hat zur Folge, dass sowohl der beaufsichtigende Volljährige, wie auch die zu beauchfsichtigende(n) Person(en) des Lokals verwiesen werden.
  7. Das Verschenken von branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren ist generell verboten und wird durch den Betreiber des Objekts mit sofortigem Verweis, des beaufsichtigenden Volljährigen, so wie der zu beauchfsichtigenden Person(en), des Lokals geandet.
  8. Die Aufsichtspflichtige Person hat während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in unserem Haus, dafür Sorge zu tragen, dass der/die zu beaufsichtigende Minderjährige Person sich strikt an die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholverzehr sowie die Einhaltung des Rauchverbotes für Minderjährige hält.
  9. Wer Unterschriften fälscht, muss wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe rechnen (§ 21 7 StGB).